Widmung zu Geschäftszwecken: Die Widmung zu Geschäftszwecken führt dazu, dass auch sonst neutrale Räume in die Nutzfläche einzubeziehen sind. (Beispiel: Ein zu gewerblicher Lagerung geeigneter Kellerraum). Die bereits erfolgte Widmung als Zubehör zu einem Geschäftslokal kann nicht vom Vermieter ohne wichtigen Grund einseitig aufgehoben werden, wenn dadurch die objektive Unvermietbarkeit der Kellerräume allein (ohne Geschäftslokal) eintritt.