Wenn ein Vermittler dem neuen Mieter nicht offenlegte, dass der als „Ablöse“ geforderte Betrag für den Vormieter oder den Vermieter bestimmt sei, fehlt es auf alle Fälle an der für das Zustandekommen eines Möbelkaufes erforderlichen Bestimmtheit. Eine nachträgliche teilweise Widmung des geforderten und hingegebenen Ablösebetrages als Möbelkaufpreis unter Bezeichnung des Vormieters als des Verkäufers erfordert eine ziffernmäßig bestimmte oder doch eindeutig bestimmbare Festlegung des der Möbelüberlassung im Austauschverhältnis zuzuordnenden Teilbetrages.