Rechtsprechung

RS0069918

Ernsthaftigkeit von Schäden des Hauses: Ernste Schäden des Hauses sind dann gegeben, wenn der Mietgegenstand angesichts seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden kann.

Rechtssatz:

Ernste Schäden des Hauses sind dann gegeben, wenn der Mietgegenstand angesichts seines Erhaltungszustands zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob589/94; 1Ob2171/96p; 3Ob79/99k; 7Ob218/00k
Entscheidung:
23.11.1994
Norm:
MRG §3