Typische Unterlegenheit des Mieters bei Erhaltungsarbeiten: Dem Vermieter darf nicht die Möglichkeit geboten werden, die typische Unterlegenheit des Mieters gerade dadurch zu seinem Vorteil auszunützen, daß er längst überfällige notwendige Erhaltungsarbeiten nicht durchführen läßt und in dieser Situation die Zustimmung zur unmittelbaren Durchführung durch den Mieter von dessen Bereitschaft, die hiefür erforderlichen Kosten ohne Rückersatzanspruch zu tragen, abhängig macht.