§ 27 Abs 1 Z 1 MRG beschränkt den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf die Aufwendungen, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hätte; insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber § 17 Abs 1 lit a MG eingetreten (Ablehnung von MietSlg 37267/35).