Zeitpunkt für Nutzflächenberechnung: Der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ist bei Ermittlung der Nutzfläche nach § 17 MRG nicht maßgebend. Es ist daher nicht nur von der (ursprünglich) in Bestand gegebenen Nutzfläche auszugehen (Beispiel: Einziehen einer Zwischendecke).