Rechtsprechung

RS0069944

§ 3 Abs 1 MRG enthält ein Programm als Auslegungsgrundsatz. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Abstellen auf den jeweiligen ortsüblichen Standard zu, wodurch anstelle des konstanten und daher eher primitiven Erhaltungsbegriffes des Mietengesetzes eine elastische, sich dem jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen anpassende Obergrenze der Erhaltung normiert wird.

Rechtssatz:

§ 3 Abs 1 MRG enthält ein Programm als Auslegungsgrundsatz. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Abstellen auf den jeweiligen ortsüblichen Standard zu, wodurch anstelle des konstanten und daher eher primitiven Erhaltungsbegriffes des Mietengesetzes eine elastische, sich dem jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen anpassende Obergrenze der Erhaltung normiert wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob71/85; 3Ob569/90; 5Ob189/01g; 5Ob190/01d; 5Ob210/01w; 5Ob157/02b; 5Ob159/02x; 5Ob116/07f; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a; 9Ob27/10a; 5Ob199/10s; 2Ob215/10x; 5Ob24/12h; 5Ob67/12g; 5Ob247/12b; 5Ob136/13f; 5Ob60/14f; 5Ob66/14p; 5Ob142/14i; 5Ob143/14m
Entscheidung:
01.10.1985
Norm:
MRG §3 Abs1

Entscheidungstexte