Rechtsprechung

RS0069946

Ausnehmung / Nische: „Ausnehmung“ heißt Nische in der Wand; anders wäre es nur dann, wenn eine Nische – nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden – dadurch entsteht, dass die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird. Nischen in diesem Sinn gehören nicht zur Nutzfläche.

Rechtssatz:

"Ausnehmung" heißt Nische in der Wand; anders wäre es nur dann, wenn eine Nische - nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden - dadurch entsteht, daß die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob87/89; 5Ob1033/91 (5Ob1034/91); 5Ob41/06z
Entscheidung:
03.10.1989
Norm:
MRG §17 Abs2