Rechtsprechung

RS0069949

Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen.

Rechtssatz:

Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob121/86; 5Ob63/87; 5Ob105/87; 5Ob63/88; 5Ob593/90; 5Ob1095/92; 5Ob117/92; 8Ob601/92; 5Ob2248/96s; 5Ob156/01d; 5Ob213/03i; 5Ob172/04m; 5Ob163/09w; 5Ob123/11s; 5Ob151/14p; 5Ob228/14m; 5Ob176/15s; 5Ob37/16a
Entscheidung:
08.07.1986
Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §17
MRG §37 Abs3 Z3

Entscheidungstexte