Rechtsprechung

RS0069963

Veränderung der Nutzfläche: Jede Veränderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen bewirkt eine Änderung des Verteilungsschlüssels, auch wenn die Umbaukosten vom Mieter getragen wurden. Entscheidend ist allein die tatsächliche Bodenfläche des Bestandobjektes im Zeitpunkt der Ermittlung des jeweils geltenden Verteilungsschlüssels nach § 17 MRG. Die einmal ermittelte Nutzfläche ist keine erstarrte Größe, sondern durchaus änderbar. Eine solche Änderung kann daher die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten notwendig machen. Beim Hauptmietzins bedarf es dagegen einer neuen Vereinbarung oder des Wirksamwerdens einer bedingt abgeschlossenen.

Rechtssatz:

Jede Veränderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen bewirkt eine Änderung des Verteilungsschlüssels, auch wenn die Umbaukosten vom Mieter getragen wurden. Entscheidend ist allein die tatsächliche Bodenfläche des Bestandobjektes im Zeitpunkt der Ermittlung des jeweils geltenden Verteilungsschlüssels nach § 17 MRG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob105/88; 5Ob79/00d; 5Ob150/00w
Entscheidung:
10.01.1989
Norm:
MRG §17 Abs1. MRG §17 Abs2
MRG §21 Abs1