Rechtsprechung

RS0069964

Unter den rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten, auf die § 3 Abs 1 MRG verweist, sind vor allem die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Baurechtes (Bauordnungen, Raumordnungsrecht, Denkmalschutzgesetz usw) gemeint.

Rechtssatz:

Unter den rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten, auf die § 3 Abs 1 MRG verweist, sind vor allem die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Baurechtes (Bauordnungen, Raumordnungsrecht, Denkmalschutzgesetz usw) gemeint.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob71/85; 5Ob78/89; 5Ob189/01g; 5Ob190/01d
Entscheidung:
01.10.1985
Norm:
MRG §3 Abs1