Rechtsprechung

RS0069971

Austausch von Holz- durch Kunststofffenster als Erhaltung: Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (Hier: Austausch von Holzrahmen – durch Kunststoffenster).

Rechtssatz:

Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (Hier: Austausch von Holzrahmen - durch Kunststoffenster).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob110/91; 5Ob15/96; 5Ob190/01d; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob203/07z
Entscheidung:
26.11.1991
Norm:
MRG §3 Abs2