Rechtsprechung

RS0069976

Fassade und Außenfenster als allgemeine Teile des Hauses: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte „Außenhaut“ des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerweise einen Teil der äußersten Begrenzung des Hauses bilden, in die Erhaltungspflicht des Vermieters, so gilt dies umsomehr für im Einzelfall noch außerhalb der Außenfenster befindlichen Rollläden.

Rechtssatz:

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerweise einen Teil der äußersten Begrenzung des Hauses bilden, in die Erhaltungspflicht des Vermieters, so gilt dies umsomehr für im Einzelfall noch außerhalb der Außenfenster befindlichen Rollläden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob22/91 (5Ob23/91); 5Ob95/93; 5Ob45/03h; 5Ob180/08v; 5Ob154/08w; 5Ob132/09m; 6Ob81/09v; 5Ob183/09m; 5Ob251/09m; 5Ob73/10m; 5Ob78/10x; 5Ob123/10i; 5Ob129/10x; 5Ob194/11g; 5Ob170/11b; 2Ob215/10x; 5Ob148/12v; 5Ob19/13z; 2Ob35/13f; 5Ob204/13f; 5Ob212/13g; 5Ob5/15v; 5Ob188/15f; 5Ob249/15a
Entscheidung:
09.04.1991
Norm:
MRG §3 Abs2 Z1

Entscheidungstexte