Rechtsprechung

RS0069981

Instandsetzung des Dachs fällt in Erhaltungspflicht: Die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) fällt gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG sogar bei einem „Kellerraum“ in die Erhaltungspflicht des Vermieters.

Rechtssatz:

Die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) fällt gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG sogar bei einem "Kellerraum" in die Erhaltungspflicht des Vermieters.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob1025/93
Entscheidung:
25.05.1993
Norm:
MRG §3 Abs2 Z3