Instandsetzung des Dachs fällt in Erhaltungspflicht: Die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) fällt gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG sogar bei einem „Kellerraum“ in die Erhaltungspflicht des Vermieters.