Rechtsprechung

RS0069982

Hauptmietzinserhöhung für Erhaltung eines zu vermietenden Gegenstands: § 3 Abs 2 Z 2 MRG verknüpft den eine HMZ-Erhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand ausdrücklich an das Erfordernis, einen „zu vermietenden Gegenstand“ in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzins drohende Unvermietbarkeit müßte dazu führen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.

Rechtssatz:

§ 3 Abs 2 Z 2 MRG verknüpft den eine HMZ-Erhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand ausdrücklich an das Erfordernis, einen "zu vermietenden Gegenstand" in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzins drohende Unvermietbarkeit müßte dazu führen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob112/91
Entscheidung:
17.12.1991
Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
MRG §18
MRG §19