Rechtsprechung

RS0069985

Werden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Behebung eines ernsten Schadens des Hauses gehören alle damit notwendig verbundenen Arbeiten, auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung.

Rechtssatz:

Werden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Behebung eines ernsten Schadens des Hauses gehören alle damit notwendig verbundenen Arbeiten, auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob46/87; 5Ob39/89; 6Ob687/90; 5Ob8/92; 5Ob102/94; 5Ob2060/96v; 5Ob42/02s; 5Ob194/02v; 5Ob170/11b
Entscheidung:
25.05.1987
Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
WEG §13 Abs3

Entscheidungstexte


5 Ob 46/87 5 Ob 46/87 Entscheidungstext OGH 25.05.1987 5 Ob 46/87 Veröff: ImmZ 1988,111