Rechtsprechung

RS0069988

Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.

Rechtssatz:

Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob38/85; 5Ob74/87; 5Ob172/03k; 5Ob83/15i
Entscheidung:
11.06.1985
Norm:
MRG §3 Abs2 Z3