Rechtsprechung

RS0069992

Keine Einwendungen gegen Auftrag privilegierter Arbeiten: Dem Vermieter steht gegen den Auftrag zur Vornahme privilegierter Arbeiten praktisch keine Einwendung zu.

Rechtssatz:

Dem Vermieter steht gegen den Auftrag zur Vornahme privilegierter Arbeiten praktisch keine Einwendung zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob70/89 (5Ob71/89); 5Ob97/90; 5Ob2002/96i; 5Ob2060/96v; 5Ob2151/96a; 5Ob116/99s; 5Ob298/00k; 5Ob155/01g; 5Ob266/04k; 5Ob125/07d; 5Ob132/09m; 4Ob199/13p
Entscheidung:
19.12.1989
Norm:
MRG §3 Abs2 Z1
MRG §3 Abs3 Z2
MRG §6

Entscheidungstexte