Rechtsprechung

RS0070000

Wirtschaftlichkeit der Teilerneuerung: Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.

Rechtssatz:

Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob110/91; 5Ob1098/92; 5Ob139/95; 5Ob15/96; 5Ob202/00t; 5Ob286/01x; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob144/12f; 5Ob136/13f
Entscheidung:
26.11.1991
Norm:
MRG §3 Abs2 Z3
MRG §8

Entscheidungstexte