Rechtsprechung

RS0070014

Dem Mietrechtsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung eines Mieters nach § 6 MRG den Vermieter daran hindern würde, nicht von dieser Antragstellung umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserven der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre und bei deren Nichtausreichen zu Lasten der während der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 MRG durchzuführen. Die Kosten einer nach der Antragstellung eines Mieters nach § 8 MRG durchgeführten Dachreparatur sind zu berücksichtigen, soweit diese als privilegierte Arbeit oder als (gegenüber der beantragten Arbeit) bautechnisch dringlicher anzusehen ist.

Rechtssatz:

Dem Mietrechtsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung eines Mieters nach § 6 MRG den Vermieter daran hindern würde, nicht von dieser Antragstellung umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserven der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre und bei deren Nichtausreichen zu Lasten der während der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 MRG durchzuführen. Die Kosten einer nach der Antragstellung eines Mieters nach § 8 MRG durchgeführten Dachreparatur sind zu berücksichtigen, soweit diese als privilegierte Arbeit oder als (gegenüber der beantragten Arbeit) bautechnisch dringlicher anzusehen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob12/87
Entscheidung:
10.02.1987
Norm:
MRG §3 Abs3
MRG §3 Abs3 Z2
MRG §6