Einheitlicher Erhaltungsbegriff des MRG: Dem MRG ist nicht zu entnehmen, daß der Erhaltungsbegriff des § 16 Abs 1 Z 3 MRG vom Erhaltungsbegriff des § 3 (§ 18) MRG abweicht. Dafür, daß der Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 3 MRG über den Rahmen der gesetzlichen Instandhaltungspflicht bzw Wiederherstellungspflicht hinausgehende Aufwendungen belohnen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.