Rechtsprechung

RS0070039

Unterschied Wohnungsmiete und Geschäftsraummiete: Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben bzw genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist.

Rechtssatz:

Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben bzw genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob112/85; 5Ob6/86; 7Ob521/87; 5Ob60/87; 4Ob554/89; 6Ob633/92 (6Ob634/92 -6Ob636/92); 2Ob580/92; 1Ob637/95; 7Ob342/97p; 7Ob199/97h; 7Ob137/99v; 5Ob42/01i; 5Ob120/10y; 7Ob66/11y; 5Ob4/12t; 5Ob5/12i; 5Ob6/12m; 5Ob7/12h; 5Ob8/12f; 5Ob9/12b; 5Ob10/12z; 5Ob11/12x; 10Ob1/12p; 5Ob37/15z
Entscheidung:
11.02.1986
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §16
MRG §44
MRG §46

Entscheidungstexte






4 Ob 554/89 4 Ob 554/89 Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 554/89