Hat der vom Hauseigentümer bevollmächtigte Verwalter eine nach § 37 Abs 1 MRG verboten Ablöse vereinnahmt, ist hinsichtlich deren Rückforderung der Hauseigentümer – dem dieser Betrag rechtlich zukommen sollte – selbst dann passiv legitimiert, wenn ihm der Ablösevertrag tatsächlich nicht zugekommen ist. Denn in Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat.