Vorrang der Vergleichswertmethode: Grundsätzlich ist die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen. Vgl auch RS0070382 [T2]: Das Gutachten eines Immobiliensachverständigen wird insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen, wenn er die Vergleichswertmethode anwendet. Vgl auch RS0070382 [T6]: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des § 12a Abs 2 MRG iVm § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist.