Rechtsprechung

RS0070470 [T2]:

Vorrang der Vergleichswertmethode: Grundsätzlich ist die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen. Vgl auch RS0070382 [T2]: Das Gutachten eines Immobiliensachverständigen wird insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen, wenn er die Vergleichswertmethode anwendet. Vgl auch RS0070382 [T6]: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des § 12a Abs 2 MRG iVm § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist.

Rechtssatz:

Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, durch welche die Freiheit der Parteien, selbst zu bestimmen, welche Miete sie für das vermietete Objekt als äquivalente Gegenleistung ansehen (subjektive Äquivalenz), eine objektive Grenze finden soll, gibt es nicht. Eine analoge Anwendung der Methoden, die zur Ermittlung des "angemessenen Entgelts" nach §§ 13 Abs 1 und 14 Abs 1 WGG für Gemeinnützige Bauvereinigungen geboten sind, ist wegen des dort herrschenden Kostendeckungsprinzips der hier gestellten Aufgabe nicht adäquat und deshalb unzulässig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob19/86; 5Ob102/88; 5Ob398/97h; 5Ob294/98s; 5Ob323/98f; 5Ob91/00v; 5Ob267/03f; 8Ob62/06k; 5Ob137/08w; 8Ob4/11p
Entscheidung:
27.01.1987
Norm:
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs2
MRG §16 Abs1
WGG §13 Abs1

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