Methodenwahl und Auf- (Ab)wertungsmodus als Tatfragen: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entziehen sich Methodenwahl und Aufwertungsmodus oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, während die richterliche Festsetzung des angemessenen Mietzinses als rechtliche Beurteilung sehr wohl revisibel ist.