Rechtsprechung

RS0070471

Neuerungsverbot für Rekurse im Außerstreitverfahren: Das Rechtsmittelrecht des Außerstreitverfahrens wurde grundsätzlich durch die Vorschriften der ZPO über den Rekurs ersetzt, wobei Rekurse gegen Sachbeschlüsse im wesentlichen der Berufung und Revision gleichgestellt werden. Für Rekurse in Verfahren nach § 37 MRG gilt daher das Neuerungsverbot der ZPO und nicht § 10 AußStrG.

Rechtssatz:

Das Rechtsmittelrecht des Außerstreitverfahrens wurde grundsätzlich durch die Vorschriften der ZPO über den Rekurs ersetzt, wobei Rekurse gegen Sachbeschlüsse im wesentlichen der Berufung und Revision gleichgestellt werden. Für Rekurse in Verfahren nach § 37 MRG gilt daher das Neuerungsverbot der ZPO und nicht § 10 AußStrG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob19/88; 5Ob99/88; 5Ob448/97m; 5Ob87/98z; 5Ob210/98p; 5Ob311/98s; 5Ob72/07k; 5Ob186/08a; 5Ob22/10m
Entscheidung:
15.03.1988
Norm:
MRG §37 Abs3 Z16
MRG §37 Abs3 Z17
MRG §3 Z18
MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglG
WGG 1979 §22