Neuerungsverbot für Rekurse im Außerstreitverfahren: Das Rechtsmittelrecht des Außerstreitverfahrens wurde grundsätzlich durch die Vorschriften der ZPO über den Rekurs ersetzt, wobei Rekurse gegen Sachbeschlüsse im wesentlichen der Berufung und Revision gleichgestellt werden. Für Rekurse in Verfahren nach § 37 MRG gilt daher das Neuerungsverbot der ZPO und nicht § 10 AußStrG.