Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauch als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. Ein Muster im Sinne des österreichischen Musterschutzgesetzes ist dann gleichzeitig ein Werk der angewandten Kunst, wenn sich in seiner Formgestaltung die Individualität des Schöpfers deutlich ausprägt. Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden.