Rechtsprechung

RS0070593

Die dem Untermieter zugute kommenden Investitionen des Hauptmieters sind mit dem Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung zu berücksichtigen, wobei ein den Hauptmietzins einschließlich des zu berücksichtigenden Gebrauchswerts der Investition zuzüglich Verzinsung um mehr als 100 % übersteigender Untermietzins regelmäßig als übermäßig qualifiziert wird (vgl insb T7 des RS sowie RS0070668)

Rechtssatz:

Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Aufkündigung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob579/90; 8Ob517/90; 4Ob1511/96; 4Ob2302/96z; 4Ob157/97k; 9Ob97/97y; 10Ob327/97d; 8Ob28/03f; 9Ob88/03m; 8Ob26/05i; 2Ob52/05v; 5Ob136/06w; 6Ob193/05h; 7Ob42/07p; 9Ob13/11v; 2Ob105/12y; 5Ob222/08w; 2Ob208/14y; 1Ob27/15z; 10Ob2/16s; 9Ob83/17x; 3Ob13/18k; 7Ob189/17w; 1Ob122/20b; 8Ob60/23s
Entscheidung:
03.08.2023
Norm:
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F MRG § 30 heute MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001 MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

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