Rechtsprechung

RS0070836

Die eigenmächtige Eröffnung eines fertiggestellten Straßenstückes durch die Angestellten einer Bauunternehmung kann mit dem in der ÖNorm B 2110 erwähnten „In-Benützung-Nehmen“ durch den Auftraggeber, das als Leistungsabnahme gilt, nicht gleichgesetzt werden.

Rechtssatz:

Die eigenmächtige Eröffnung eines fertiggestellten Straßenstückes durch die Angestellten einer Bauunternehmung kann mit dem in der ÖNorm B 2110 erwähnten "In-Benützung-Nehmen" durch den Auftraggeber, das als Leistungsabnahme gilt, nicht gleichgesetzt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob173/72
Entscheidung:
23.11.1972
Norm:
enG 1954 allg
Ö B 2110

Entscheidungstexte


2 Ob 173/72 2 Ob 173/72 Entscheidungstext OGH 23.11.1972 2 Ob 173/72