Vorbehaltlose Annahme von Abzüge von der Schlussrechnung: Punkt2.13.2. der Ö-Norm A2060 idF vom 1.1.1983 ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.den Fall, dass der Auftragnehmer-bewusst oder unbewusst -in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt. Die Bestimmung setzt im (hier allein relevanten) zweiten Anwendungsfall die vorbehaltlose Annahme einer vom Auftraggeber gekürzten Zahlung aufgrund einer Schluss-oder Teilschlussrechnung voraus. Die vorbehaltlose Annahme einer „Nichtzahlung“ kommt schon begrifflich nicht in Frage.