Rechtsprechung

RS0070866 T2

Preisumrechnung nach ÖNorm B2111: Auch wenn der Auftragnehmer über die Veränderung der Preisumrechnungsgrundlagen nicht informieren muss, hat er nach Punkt2.5.4 der ÖNORM B2111 die Preisumrechnung vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber dies zuvor ausdrücklich begehren müsste. Der Auftraggeber kann-sollte eine entsprechende Umrechnung zu seinen Gunsten nicht erfolgt sein-den entsprechenden Betrag bei Zahlung und unter Bekanntgabe des Grundes für die Reduktion abziehen oder-sollte er die nach der Vereinbarung überhöhte Schlussrechnung bezahlt haben-die Überzahlung nachträglich in der in den ÖNORMenA2060 und B 2110 vorgesehenen Fristen geltend machen.

Rechtssatz:

Zweck der in der ÖNorm B 2110 enthaltenen Verkürzung der Frist für die Rückforderung von Überzahlungen ist, die gesetzliche Verjährungsfrist für grundlos erbrachte Zahlungen abzukürzen; eine Rückforderung nach Ablauf der Frist ist daher ausgeschlossen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob604/88; 6Ob566/95; 6Ob108/00a; 6Ob151/05g; 1Ob115/05a; 7Ob208/07z
Entscheidung:
19.07.1988
Norm:
Ö B 2110 allg
Önorm B 2110 Pkt2.29.3