Rechtsprechung

RS0070866 T3

Fristverkürzung für Überzahlungen in ÖNorm B 2110: Zweck der in der ÖNorm B 2110 enthaltenen Verkürzung der Frist für die Rückforderung von Überzahlungen ist, die gesetzliche Verjährungsfrist für grundlos erbrachte Zahlungen abzukürzen; eine Rückforderung nach Ablauf der Frist ist daher ausgeschlossen. Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären.

Rechtssatz:

Zweck der in der ÖNorm B 2110 enthaltenen Verkürzung der Frist für die Rückforderung von Überzahlungen ist, die gesetzliche Verjährungsfrist für grundlos erbrachte Zahlungen abzukürzen; eine Rückforderung nach Ablauf der Frist ist daher ausgeschlossen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob604/88; 6Ob566/95; 6Ob108/00a; 6Ob151/05g; 1Ob115/05a; 7Ob208/07z
Entscheidung:
19.07.1988
Norm:
Ö B 2110 allg
Önorm B 2110 Pkt2.29.3