Rechtsprechung

RS0070889

Widerrufbare Wegverbindung nicht ausreichend: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nicht gehalten werden, sich mit einer nur gegen jederzeitigen Widerruf bestehenden Wegverbindung zufrieden zu geben. Nur insoweit ihm ein durchsetzbares Wegerecht zusteht, ist sein Bedarf nach einer Wegverbindung gedeckt.

Rechtssatz:

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nicht gehalten werden, sich mit einer nur gegen jederzeitigen Widerruf bestehenden Wegverbindung zufrieden zu geben. Nur insoweit ihm eine Wegegerechtigkeit zusteht, ist ein Bedarf nach einer Wegverbindung gedeckt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob232/56
Entscheidung:
09.05.1956
Norm:
NWG §1

Entscheidungstexte


7 Ob 232/56 7 Ob 232/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 232/56