Rechtsprechung

RS0070951

Ausdrückliche Vereinbarung: Ein ausdrücklich vereinbartes Wegerecht kann nicht auf Grund des NWG erweitert werden, wenn in der Vereinbarung ein schlüssiger Verzicht auf die Einräumung weitergehender Zufahrtsrechte zu erblicken ist.

Rechtssatz:

Ein ausdrücklich vereinbartes Wegerecht kann nicht auf Grund des NWG erweitert werden, wenn in der Vereinbarung ein schlüssiger Verzicht auf die Einräumung weitergehender Zufahrtsrechte zu erblicken ist (vgl NZ 1956,107).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob314/63; 6Ob61/66; 1Ob265/02f
Entscheidung:
24.10.1963
Norm:
NWG §1