Rechtsprechung

RS0070962

Bloß obligatorisches Recht nicht ausreichend: Ein dem Antragsteller persönlich zustehendes, bloß obligatorisches (schuldrechtliches, nicht dingliches) Wegerecht hindert nicht die Einräumung eines Notweges. Damit kann aber ein Verhalten, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden.

Rechtssatz:

Ein dem Antragsteller persönlich zustehendes, bloß obligatorisches Wegerecht hindert nicht die Einräumung eines Notweges.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob552/94; 6Ob144/10k; 4Ob5/15m
Entscheidung:
29.06.1994
Norm:
NWG §1