Bloß obligatorisches Recht nicht ausreichend: Ein dem Antragsteller persönlich zustehendes, bloß obligatorisches (schuldrechtliches, nicht dingliches) Wegerecht hindert nicht die Einräumung eines Notweges. Damit kann aber ein Verhalten, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden.