Eigentümer: Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. Derjenige, dessen Eigentumsrecht erst vorgemerkt ist, ist nicht berechtigt, die Einräumung eines Notweges zu verlangen.