Notweg als Ausnahme: Die Bestimmungen des NWG müssen einschränkend ausgelegt werden. Die Fälle der Bewilligung einer neuen Wegeanlage sollen möglichst eingeschränkt werden. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. Aus dem NWG ist insgesamt abzuleiten, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll. Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen des Antragstellers zu wahren.