Rechtsprechung

RS0070966

Notweg als Ausnahme: Die Bestimmungen des NWG müssen einschränkend ausgelegt werden. Die Fälle der Bewilligung einer neuen Wegeanlage sollen möglichst eingeschränkt werden. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. Aus dem NWG ist insgesamt abzuleiten, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll. Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen des Antragstellers zu wahren.

Rechtssatz:

Die Bestimmungen des NWG müssen einschränkend ausgelegt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob73/56; 2Ob647/56; 1Ob121/70; 5Ob179/74; 6Ob804/77; 8Ob584/88; 2Ob514/89 (2Ob515/89); 7Ob552/94; 3Ob115/98b; 8Ob195/99f; 1Ob31/01t; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 5Ob1/04i; 7Ob175/04t; 6Ob96/06w; 3Ob235/05p; 3Ob278/06p; 8Ob15/08a; 1Ob122/08k; 8Ob23/10f; 7Ob228/10w; 1Ob211/11b; 1Ob145/12y; 6Ob163/13h; 9Ob12/14a; 8Ob11/14x
Entscheidung:
22.02.1956
Norm:
NWG §1
NWG §4

Entscheidungstexte


7 Ob 73/56 7 Ob 73/56 Entscheidungstext OGH 22.02.1956 7 Ob 73/56

2 Ob 647/56 2 Ob 647/56 Entscheidungstext OGH 20.02.1957 2 Ob 647/56

1 Ob 121/70 1 Ob 121/70 Entscheidungstext OGH 02.07.1970 1 Ob 121/70 LwBetr 1972,120

5 Ob 179/74 5 Ob 179/74 Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 179/74 Beisatz: Die Fälle der Bewilligung einer neuen Wegeanlage sollen möglichst eingeschränkt werden. (T1)

6 Ob 804/77 6 Ob 804/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 804/77