Zweck eines Notwegs: Ein Notweg kann auch zum Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung einer Liegen¬schaft eingeräumt werden. Darunter können auch die Ausübung eines Handwerks, einer Fremdenbeher¬bergung oder der Betrieb einer Hühnerfarm fallen. Unter Bewirtschaftung oder Benützung von Grundstücken im Sinne des § 1 des NWG ist auch die Verwendung des Grundstückes zu Bauzwecken zu verstehen. Das Bedürfnis an der Verbesserung einer unzulänglichen Wegeverbindung ist nicht nur in Ansehung von landwirtschaftlich nutzbaren, sondern grundsätzlich auch in Ansehung von gewerblich nutzbaren Grundstücke, besonders wenn es sich um eine spezielle, sich durch die Uferlage in einer Fremdenverkehrsgemeinde aufdrängende Nutzung handelt, beachtlich.