Notweg und Bauland: Ist ein Grundstück in dem Bebauungsplan als Bauparzelle einbezogen, dann ist sein Bedarf nach einem entsprechenden Notweg nicht nach seiner derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach seiner Widmung als Baugrund zu beurteilen. Es kommt nicht auf die bisherige Nutzung an, auch ein durch Willensentschluss des Eigentümers geschaffener Bedarf ist zu berücksichtigen. Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher nicht als Bauland genützt wurde. Die Einräumung eines Notwegs setzt demnach nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat. Auf öffentlich-rechtliche Nutzungsbestimmungen, wie bspw als Ferien¬wohnung, ist Bedacht zu nehmen.