Rechtsprechung

RS0070994

Ordentliche Bewirtschaftung und Benützung: Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, dass daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag. Darunter ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart zu subsumieren.

Rechtssatz:

Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, daß daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob179/74; 1Ob802/82; 3Ob183/03p; 3Ob235/05p; 3Ob278/06p; 7Ob228/10w; 9Ob12/14a; 8Ob91/14m
Entscheidung:
23.10.1974
Norm:
NWG §1