Privatinteressen entscheidend: Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Für den Anspruch auf eine Notwegeeinräumung genügt es nicht, wenn eine in Aussicht genommene Nutzung der Liegenschaft der Allgemeinheit Vorteile bringt; die Durchsetzung öffentlicher Interessen erfolgt allenfalls über eine Enteignung.