Rechtsprechung

RS0071008

Privatinteressen entscheidend: Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Für den Anspruch auf eine Notwegeeinräumung genügt es nicht, wenn eine in Aussicht genommene Nutzung der Liegenschaft der Allgemeinheit Vorteile bringt; die Durchsetzung öffentlicher Interessen erfolgt allenfalls über eine Enteignung.

Rechtssatz:

Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Ein solches Interesse kommt aber demjenigen, dessen Eigentum bloß vorgemerkt wurde, jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn die Rechtfertigung unterbleibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob504/92; 6Ob144/10k
Entscheidung:
30.01.1992
Norm:
NWG §1 Abs1