Fehlende Baugrundwidmung: Verlangt der Antragsteller die Einräumung eines Notweges zur Benützung von nicht als Baugrund gewidmeten im Landschaftsschutzbereich liegenden Grundstücken ohne Anhaltspunkte für eine Änderung in naher Zukunft, so ist der Antrag schon deshalb ungerechtfertigt.