Kein Notweg bei auffallender Sorglosigkeit: Der Antrag auf Einräumung eines Notwegs ist abzuweisen, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Antragstellers zurückzuführen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach einer Wegverbindung entstanden ist, das durch die bisher bestandenen Möglichkeiten des Zuganges und der Zufahrt nicht befriedigt wird und der Bauführer sich nicht vor Errichtung des Baues um die Sicherung einer ausreichenden Wegverbindung gekümmert hat. Daher hat sich der Erwerber eines Grundstückes darüber Gewissheit zu verschaffen, ob sein Grundstück, dessen Ausmaß und Grenzen aus der Natur und aus der Grundstücksmappe hervorgehen, überhaupt direkt an das öffentliche Wegenetz anschließt. Eine auffallende Sorglosigkeit kann aber nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch Erkundigungen eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können, die die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft ermöglichen würde.