Rechtsprechung

RS0071111

Nachteile des Belasteten: Bei der Interessenabwägung nach § 2 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die sich insgesamt ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen zu berücksichtigenden Nachteil dar. Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß § 4 Abs 2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich macht oder erheblich erschwert.

Rechtssatz:

Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die durch insgesamt nicht mehr als zehn Anlieger sich ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen im Sinne des § 2 Abs 1 NWG zu berücksichtigenden Nachteil dar.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob616/93; 3Ob183/03p
Entscheidung:
02.02.1994
Norm:
NWG §2 Abs1