Nachteile des Belasteten: Bei der Interessenabwägung nach § 2 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die sich insgesamt ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen zu berücksichtigenden Nachteil dar. Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß § 4 Abs 2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich macht oder erheblich erschwert.