Auffallende Sorglosigkeit: Einem Käufer, dem ein Lageplan vorgelegt und gleichzeitig versichert wird, dass er durch das ihm eingeräumte Gehrecht und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz erhält, kann nur dann auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG (durch Unterlassung seiner Verpflichtung, sich noch in der Grundbuchsmappe von einer etwaigen Unvollständigkeit bzw Unrichtigkeit des ihm präsentierten Lageplanes zu überzeugen) vorgeworfen werden, wenn ihm zufolge der Verhältnisse in der Natur Bedenken gegen die Richtigkeit bzw und Vollständigkeit des Lageplanes hätten aufstoßen müssen. Es macht einen Unterschied, ob dem Erwerber einer Liegenschaft oder einem mit den Verhältnissen vertrauten Miteigentümer anlässlich der Teilung seiner Liegenschaft Versäumnisse hinsichtlich der Erhaltung einer Anbindung an das öffentliche Wegenetz unterlaufen.