Rechtsprechung

RS0071184

Arten eines Notwegs: Der Notweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte. Diese Aufzählung ist taxativ. Daher kann – anders als nach den Gütergesetzen und Seilwegegesetzen – ein Notweg nicht durch Begründung eines Seilweges eingeräumt werden.

Rechtssatz:

Die Aufzählung des § 3 NWG ist taxativ. Daher kann - anders als nach den Gütergesetzen und Seilwegegesetzen - ein Notweg nicht durch Begründung eines Seilweges eines Seilweges eingeräumt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob178/75
Entscheidung:
17.09.1975
Norm:
NWG §3

Entscheidungstexte


1 Ob 178/75 1 Ob 178/75 Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 178/75 Veröff: JBl 1976,317 = NZ 1977,60