Rechtsprechung

RS0071200

Bauführung auf Notwegtrasse: Eine während des Verfahrens und in dessen Kenntnis vom Antragsgegner auf der Notweg-Trasse vorgenommene Bauführung (bspw eine Garage) steht der Einräumung des beantragten Notweges nicht entgegen, sondern ist nur bei der Vornahme der Interessenabwägung (§ 2 Abs 1 NWG, erster Halbsatz) zu berücksichtigen.

Rechtssatz:

Eine während des Verfahrens und in dessen Kenntnis vom Antragsgegner auf der Notweg-Trasse vorgenommene Bauführung (hier: Garage) steht der Einräumung des beantragten Notweges nicht entgegen, sondern ist nur bei der Vornahme der Interessenabwägung (§ 2 Abs 1 NWG, erster Halbsatz) zu berücksichtigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob529/79
Entscheidung:
12.06.1979
Norm:
NWG §4 Abs3

Entscheidungstexte


4 Ob 529/79 4 Ob 529/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 529/79