Bauführung auf Notwegtrasse: Eine während des Verfahrens und in dessen Kenntnis vom Antragsgegner auf der Notweg-Trasse vorgenommene Bauführung (bspw eine Garage) steht der Einräumung des beantragten Notweges nicht entgegen, sondern ist nur bei der Vornahme der Interessenabwägung (§ 2 Abs 1 NWG, erster Halbsatz) zu berücksichtigen.