Geschlossener Hof: Gemäß § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notweges durch geschlossene Hofräume ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff dahin definiert, dass zumindest ein durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzter Raum vorhanden sein muss, dass seine Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar ist.