Kein Notweg durch Gärten: Nach § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notweges durch bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten, unzulässig. Dabei kann es nicht auf die Größe des bei einem Wohnhaus befindlichen Gartens ankommen. Dabei ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen, wie eben Haus- bzw Vorgärten, kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Bestimmung ist auch auf gewerblich genützte Gärten anzuwenden. Beim Begriff der Einfriedung kommt es nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen