Rechtsprechung

RS0071235

Kein Notweg durch Gärten: Nach § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notweges durch bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten, unzulässig. Dabei kann es nicht auf die Größe des bei einem Wohnhaus befindlichen Gartens ankommen. Dabei ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen, wie eben Haus- bzw Vorgärten, kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Bestimmung ist auch auf gewerblich genützte Gärten anzuwenden. Beim Begriff der Einfriedung kommt es nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen

Rechtssatz:

Bei der Bestimmung des § 4 Abs 3 des NWG kann es nicht auf die Größe des bei einem Wohnhaus befindlichen Gartens ankommen (entgegen 1 Ob 284/50). Diese Bestimmung ist auch auf gewerblich genützte Gärten anzuwenden. Berücksichtigung eines Konkurrenzverhältnisses zwischen Antragsteller und Antragsgegner (Gärtnereien).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob457/56; 2Ob312/74; 5Ob528/78; 8Ob23/10f; 1Ob211/11b
Entscheidung:
12.09.1956
Norm:
NWG §4 Abs3

Entscheidungstexte


1 Ob 457/56 1 Ob 457/56 Entscheidungstext OGH 12.09.1956 1 Ob 457/56 Veröff: JBl 1957,366

2 Ob 312/74 2 Ob 312/74 Entscheidungstext OGH 06.03.1975 2 Ob 312/74 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Bei der Bestimmung des § 4 Abs 3 des NWG kann es nicht auf die Größe des bei einem Wohnhaus befindlichen Gartens ankommen (entgegen 1 Ob 284/50). (T1)

5 Ob 528/78 5 Ob 528/78 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 528/78 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1