Gutachten für Entschädigung: Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt eine Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.